Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 154

§ 154 – Berechnung und Leistung

Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

Kurz erklärt

  • Das Arbeitslosengeld wird täglich berechnet und ausgezahlt.
  • Für die Berechnung wird jeder Kalendertag berücksichtigt.
  • Ein voller Kalendermonat wird als 30 Tage angesehen.
  • Die Auszahlung erfolgt für jeden Tag, an dem Anspruch besteht.
  • Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld.