Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 154
§ 154 – Berechnung und Leistung
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
Kurz erklärt
- Das Arbeitslosengeld wird täglich berechnet und ausgezahlt.
- Für die Berechnung wird jeder Kalendertag berücksichtigt.
- Ein voller Kalendermonat wird als 30 Tage angesehen.
- Die Auszahlung erfolgt für jeden Tag, an dem Anspruch besteht.
- Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld.